Herzlich Willkommen auf dem IVTH-Blog
Haben Sie eine Frage zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietvertrag, WEG oder Sondereigentum, dann lassen Sie uns diese zukommen. Wir werden versuchen, diese zu beantworten.
Senden Sie uns eine E-Mail an post@ivth-hausverwaltung.de.
Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen. Dabei bitten wir Sie, unsere
Blogregeln zu beachten – für einen fairen Dialog und respektvollen
Umgang miteinander.
WEG- und Mietverwaltung
Gibt es einen Mieterschutz, der eine Eigenkündigung unmöglich macht?
Auf diese Frage gibt es nur eine eindeutige Antwort: Es kommt drauf an.
Begründung: Grundsätzlich ist die gestellte Frage schon ein Widerspruch in sich, da der Mieterschutz - hier Schutz des Mieters vor Nachteile – diesen nicht gleichzeitig an festen Laufzeiten binden kann.
Der Mietvertrag wird durch das Bürgerliches-Gesetzbuch (BGB) §§ 535 ff. geregelt. Grundsätzlich gilt, es darf zum Schutz des Mieters alles vereinbart werden – wenn der Mieter Vorteile dadurch hat- jedoch Klauseln zum Nachteil des Mieters können unwirksam sein.
In der deutschen Gesetzgebung ist nichts ohne Ausnahmen geregelt, demnach gilt hier auch die Ausnahme. Wichtig: Diese kann nicht einseitig angewendet werden, demnach gilt sie für alle Vertragsparteien.
Was ist ein Kündigungsverzicht?
Beim Verzicht auf eine Kündigung sind für einen festgelegten Zeitraum Vertragskündigungen nicht möglich. Auch im Mietrecht gibt es solch einen Kündigungsausschluss. Für wen und wie lange ein Kündigungsverzicht gilt, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Was bedeutet ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag?
Im Mietvertrag bedeutet der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung, dass die betreffende Arbeitsvertragsparteien das Mietverhältnis innerhalb eines festgelegten Zeitraums nicht kündigen darf. Ob dies für Mieter und Vermieter gilt oder nur für jeweils eine der Seiten, muss im Vertrag bestimmt sein.
Die Vertragspartner können nämlich vereinbaren, dass für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren die Kündigung ausgeschlossen wird.
Jedoch ist hier auch Vorsicht geboten!!!!
Der Mietvertrag unterliegt auch dem Vertragsrecht, d. h. bedeutet das, dass jede Vertragsänderung auch ein außerordentliches Kündigungsrecht ermöglicht - §§ 314,543, 626 BGB, was wiederum eine Anpassung der Miete und der Betriebskosten recht schwierig bis unmöglich macht.
Der BGH hat im Jahr 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 86/10) entschieden, dass ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsausschuss unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:
- Der Kündigungsausschluss gilt nur für das Recht zur ordentlichen Kündigung
- Der Kündigungsausschluss gilt für beide Vertragsparteien
- Der Kündigungsausschluss gilt längstens für die Dauer von vier Jahren ab Beginn des Vertragsschlusses (nicht ab Beginn des Mietverhältnisses)
- Der Mietvertrag und auch der Kündigungsausschluss erfolgt schriftlich gemäß § 126 BGB