• IVTH-Immobilienverwaltung

    Kümmert sich professionell um die Vermietung und Bewirtschaftung von Immobilien und Gewerbeobjekte. Ob Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwaltung) oder klassische Mietshausverwaltung, wir sind Ihr kompetenter und zuverlässiger Partner. Vertrauen Sie Ihr Objekt der IVTH-Immobilienverwaltung an und sparen Sie Zeit, Geld und Nerven!
  • Hausverwaltung

    Immobilien gewinnbringend verwalten ist unsere Kernaufgabe. Von der Organisation des laufenden Betriebs, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, bis zur technischen Betreuung: Wir nehmen Ihnen den Verwaltungsstress ab.

  • Kostenoptimierung

    Die Betriebskosten sind im ländlichen Bereich, je nach Gebäudestandard, höher als die reine Kaltmiete. Wissen Sie, was Ihre Immobilie verbraucht? Nicht ausschließlich die Heizkosten, sondern auch alle anderen Kosten? Wissen Sie, ob die Kosten unter- oder überdurchschnittlich sind? Wissen Sie, wie man diese beeinflussen und optimieren kann?

    Wir finden es für Sie heraus, kontaktieren Sie uns!

  • Facility-Management

    Das Facility-Management der IVTH-Immobilienverwaltung umfasst alle technischen Anlagen, die Einrichtungen sowie die komplette Infrastruktur eines Gebäudes. Gerade bei vermieteten oder verpachteten Objekten entstehen hier schnell große Kosten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültigkeit

Mit der Verwendung unseres Angebotes erkennt der Nutzer die nachstehenden Geschäftsbedingungen an.

Verwaltervertrag

Grundlage für die Verwalterbeauftragung bildet der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Verwaltervertrag. Dieser legt den Leistungsumfang und die Vergütung fest und ist im Übrigen zwischen den Vertragspartnern frei verhandelbar.

Vertragsdauer und Kündigung richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Verwaltervertrages. In der Regel wird der Verwaltervertrag für die Dauer von drei bis fünf Jahren geschlossen.

Weitergabe Verbot

Sämtliche Unterlagen, die wir im Rahmen der Beauftragung für den Kunden erstellen, sind ausdrücklich für ihn bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, diese Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben.

Geheimhaltung

Wir verpflichten uns zur Geheimhaltung über alle Daten und Informationen, die uns im Rahmen der jeweiligen Beauftragung bekannt werden. Es werden von uns nur Daten des Auftraggebers erfasst, gespeichert und verarbeitet, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Eine Weitergabe von Daten und sonstigen Informationen an Dritte erflogt nicht, es sei denn die Weitergabe ist zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jederzeit dieser Verschwiegenheitspflicht entbinden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der übermittelten personenbezogenen Daten zu verlangen.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.

Verwaltervergütung

Die Verwaltervergütung richtet sich nach der Vorgabe des Verwaltervertrages. Die Vergütung ist monatlich im Voraus, jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats fällig. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig ist. Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nicht berechtigt - es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert und unbestritten. Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.

Haftungsbegrenzung

Die Haftung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für uns als Auftragnehmer zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand wird der Firmensitz des Auftragnehmers vereinbart.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

Qualifizierte Immobilienverwaltung (IHK)