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WEG- und Mietverwaltung

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Mietkosten für Rauchwarnmelder sind​ nicht umlagefähig

In einem Streit um die Anschaffung von Rauchmeldern hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Kosten für Mietgeräte nicht als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können (VIII ZR379/20). In einem Urteil vom 11. Mai 2022 stellte ein Bundesgericht fest, dass die Kosten für die Miete eines Rauchmelders „von Natur aus“ nicht als umlagefähige Betriebskosten eingestuft werden sollten. Betriebskosten sind die laufenden Kosten des Eigentümers. Die Kosten für die Miete eines Rauchmelders fallen jedoch nur an, wenn sich der Vermieter für die Miete des Rauchmelders entscheidet, ohne ihn zu kaufen. Ob der Eigentümer die Geräte kauft oder mietet, liegt in seiner Entscheidungsgewalt.


Kosten für die "Miete + Wartung Rauchmelder"

Der Vermieter verklagte den Wohnungsmieter auf Zahlung von 221 € für Miete und Wartung des Rauchmelders. Die im Zusammenhang mit dem Rauchmelder anfallenden Kosten wurden im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt. Für künftige Abrechnungszeiträume hat der Eigentümer jedoch neben den Betriebskosten „gemäß Anlage 3 des §27 der Zweiten Berechnungsverordnung […] an den Mieter abgeführt, die nicht mehr, sondern später anfallen".

Im Oktober 2015 kündigte sie an, in allen Wohnungen angemietete Rauchwarnmelder zu installieren und diese anfallende Kosten mit ihm abzurechnen, entweder im oder vom Kongress neu eingeführte künftige Wartungsgebühr. In der Betriebskostenabrechnung entfielen ab 2016 9,74 €, ein Jahr später 9,88 € auf den Wohnungsmieter.Das BGH hat in entschieden, dass diese Kosten nicht durch den Wohnungsmieter zu tragen seien.

Qualifizierte Immobilienverwaltung (IHK)